Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung der Bedingungen

Angebote, Leistungen und Lieferungen der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die AGB als Vertragsgrundlage an.

§ 2 Vertragsschluss

(1) An Angebote ist die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG 14 Tage gebunden.
(2) Die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG kann für die Erstellung eines Kostenvoranschlages oder eines verbindlichen Angebotes eine angemessene Vergütung (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten berechnen. Der Betrag wird bei Auftragserteilung auf die Rechnungssumme angerechnet.

(3) Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der nach Aufwand zu berechnenden Kosten einer etwaigen Verpackung (mindestens jedoch 3 % des Auftragswertes) sowie etwaiger Transportkosten (falls Transport geschuldet ist) und Mehrwertsteuer in jeweiliger Höhe.

Für sämtliche Arbeiten, die außerhalb eines bestehenden verbindlichen Angebotes erbracht werden, ist die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG berechtigt, einen Stundenverrechnungssatz von 49,50 EUR/Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer abzurechnen.
(4) Die Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungs-/Abholtermine ist nur schriftlich wirksam. Mündliche Absprachen beinhalten stets unverbindliche Lieferterminangaben.

§ 3 Arbeitsvorbereitung

(1) Die zu beschichtenden Teile sind auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers während der Betriebszeiten wahlweise auf Europalette, Einwegpalette oder Gitterbox anzuliefern mit einem maximalen Gesamtgewicht pro Verladeeinheit von 2,0 t.
(2) Sofern Entfettung und Phosphatisierung Vertragsbestandteil sind, trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass die von ihm gestellten Teile soweit vorbehandelt wurden, dass sie mittels eines handelsüblichen kombinierten Entfettungs- und Phosphatisierungsmittels für das Spritzverfahren gereinigt werden können.

(3) Nicht geschuldet ist insbesondere die Reinigung extrem verschmutzter Teile von Silikon- und Ölrückständen aller Art.

§ 4 Rücktritt vom Vertrag

Die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG behält sich vor, vor Durchführung des Gesamtauftrages Probebeschichtungen vorzunehmen. Stellt sich heraus, dass eine ordnungsgemäße Beschichtung nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Mehraufwand bewirkt werden kann, ist die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG zum Vertragsrücktritt berechtigt. In diesem Fall sind der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG die Kosten der bereits durchgeführten Beschichtung anteilig zu erstatten. Für etwaige Verzugsschäden oder auch nur Verspätungsschäden (z.B. Konventionalstrafen) beim Auftraggeber haftet die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen gilt die Regelung unter § 7 entsprechend.

§ 5 Beschichtung von Flächen aus Aluminium, verzinktem Stahl oder Alu-Druckguss

Der Auftraggeber hat Kenntnis davon, dass die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG

ohne Chromatierung beschichtet. Die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG behandelt Werkstücke aus Aluminium und mit verzinkter Oberfläche lediglich mit einem Primer vor, damit sie dem Prüfwert der GSB-Norm entsprechen.

§ 6 Abholung der Teile

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die beschichteten Teile innerhalb von drei Arbeitstagen nach Fertigstellungsmitteilung abzuholen. Geschieht dies nicht, ist die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG berechtigt, ab dem vierten Arbeitstag angemessene Lagerkosten zu berechnen bzw. die beschichteten Teile auf Kosten und Risiko des Auftraggebers auszulagern bzw. nach Ablauf von drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

§ 7 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche gleich welcher Rechtsgrundlage gegen die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG und gegen die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht

Der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG steht ein Zurückbehaltungsrecht an den übergebenen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung zu.

§ 9 Zahlungen

Rechnungen der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG sind mit Auftragsfertigstellung und Rechnungszugang sofort und ohne Abzug fällig.
Mit Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungszugang gerät der Auftragnehmer in Zahlungsverzug, auch ohne dass es einer schriftlichen Zahlungserinnerung oder einer Mahnung bedarf.

Die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG ist gem. §§ 286, 288 BGB bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, auch ohne Mahnung pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zusätzlich gem. § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale in Höhe von weiteren 40 EUR zu verlangen.

Nach Verzugseintritt hat der Auftragnehmer der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG die Rechtsverfolgungskosten auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bzw. Gerichtskostengesetzes (GKG) in jeweils anfallender Höhe zu erstatten.

§ 10 Aufrechnung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 11Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist für mangelhafte Leistungen der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG beträgt sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der beschichteten Teile bzw. des Werkes. Mit Ablauf des dritten Werktages nach Fertigstellungsmitteilung wird eine mangelfreie Abnahme fingiert.

(2) Bei Abholung muss der Auftraggeber das Werk vor der Verladung auf optische Mängel

untersuchen. Will der Auftraggeber aus behaupteten optischen Mängeln Gewährleistungsansprüche herleiten, muss er die Ware bei der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG belassen und dieser das Recht zur mehrmaligen (bis zu dreimal) Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist einräumen.

Lässt der Auftraggeber trotz erkannter optischer Mängel oder infolge unterlassener oder unzureichender Überprüfung die Ware gleichwohl verladen, ist er mit Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich erkennbarer Mängel ausgeschlossen.

(3) Mängel, die nicht bei Abholung erkennbar sind, müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind auch insofern Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(4) Für infolge unzureichender Verpackung entstehende Transportschäden haftet die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen gilt das unter § 7 gesagte entsprechend.
(5) Geringe Abweichungen vom Farbton, auch bei RAL-Tönen, sind technisch bedingt möglich. Der Auftraggeber kann hieraus keine Rechte gegen die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG ableiten.

(6) Die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG hat das Recht zur mehrmaligen (bis zu dreimal) Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst hiernach steht dem Auftraggeber ein etwaiges Minderungsrecht zu. Ein etwaiges Recht zur Wandlung wird ausgeschlossen.

Die Geltendmachung eines etwaigen Gewährleistungsanspruches setzt voraus, dass die Teile der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co.KG in Dernbach kostenfrei zum Zwecke der Nachbesserung angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden und zwar in dem Zustand, in dem sie sich bei erstmaliger Abholung befanden.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist 56307 Dernbach.
(2) Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist nach Wahl der Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG, 56564 Neuwied/Rhein bzw. bei Gegenstandswerten über 5.000 EUR 56068 Koblenz. Die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll insoweit eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Kalek Oberflächentechnik GmbH & Co. KG redlicherweise gewollt hätte.